Mieter-Selbstauskunft: Was Vermieter fragen dürfen — und was nicht

Rechtsstand: Mai 2026 | Quellen: Art. 6 DSGVO, AGG, BGH-Rechtsprechung, immocloud.de, datenschutz.org

Bevor ein Mietvertrag unterschrieben wird, wollen Vermieter so viel wie möglich über den Bewerber wissen. Was ist erlaubt — und welche Fragen können später zum Problem werden?



Was Vermieter legal fragen dürfen

Identität und Kontakt:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum
  • Aktuelle Adresse, Telefon, E-Mail
  • Anzahl der einziehenden Personen (ohne Nennung des Verwandtschaftsverhältnisses)

Bonität und Einkommen:

  • Monatliches Nettoeinkommen (Nachweis durch Gehaltsabrechnung der letzten drei Monate)
  • Beruf und Arbeitgeber (zum Nachweis der Einkommensverhältnisse)
  • SCHUFA-Auskunft — aber nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Bewerbers; niemals die Selbstauskunft des Betroffenen verlangen
  • 

Praktische Fragen:

  • Haustierhalterabsicht (Kleintiere benötigen keine Genehmigung, Großtiere schon)
  • Geplantes Einzugsdatum
  • Ob Möbel oder gewerbliche Gegenstände eingebracht werden



Was verboten ist

Diese Fragen dürfen in der Mieterbefragung nicht gestellt werden:


  • Schwangerschaft oder Familienplanung
  • Religion oder Weltanschauung
  • Politische Überzeugung
  • Nationalität oder Herkunft (Diskriminierungsverbot nach AGG)
  • Sexuelle Orientierung
  • Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Vorstrafen (außer bei besonderem berechtigtem Interesse)
  • Krankheiten oder Behinderungen (außer bei klar mietrelevanter Bedeutung)



Was bei Falschaussagen gilt

Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Mieter zu einer unzulässigen Frage gelogen hat, kann das die Kündigung nicht rechtfertigen — weil die Frage nicht hätte gestellt werden dürfen. Ausnahme: Zu einer zulässigen Frage (z.B. Einkommen) wurde gelogen, und die Lüge war entscheidend für den Vertragsabschluss. In diesem Fall kann der Vermieter den Vertrag anfechten.



Selbstauskunft-Formular: Was reingehört

Ein DSGVO-konformes Selbstauskunftformular enthält:


  • Nur die oben genannten zulässigen Fragen
  • Eine kurze Datenschutzerklärung: Welche Daten werden erhoben, zu welchem Zweck, wie lange gespeichert
  • Hinweis auf das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)


Die ausgefüllte Selbstauskunft darf nach Ablehnung des Bewerbers nicht unbegrenzt gespeichert werden — wenige Wochen nach Entscheidung löschen.



Wie Vermiet-es hilft

Vermiet-es erinnert bei der Mieteranlage an die DSGVO-konforme Erfassung: Welche Daten werden gespeichert, zu welchem Zweck, mit welcher Rechtsgrundlage. Das gibt Vermieten Sicherheit bei der Datenerhebung — ohne Rechtskenntnisse vorauszusetzen.



Rechtsquellen: Art. 6 DSGVO, AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).

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