Eigenbedarfskündigung — inkl. zwei neuen BGH-Urteilen vom Herbst 2025

Rechtsstand: Mai 2026 | Quellen: § 573 BGB, § 574 BGB, § 574b BGB, BGH VIII ZR 35/19, BGH VIII ZR 161/24 (August 2025), BGH VIII ZR 289/23 (September 2025), immodio.app, immobilienrecht-essen.de

Die Eigenbedarfskündigung ist das schärfste Instrument im Vermieterrecht — und das fehleranfälligste. Eine zu knapp formulierte Kündigung, ein nicht genannter Zeuge oder eine vergessene Alternativwohnung im selben Haus können dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist. Und vorgetäuschter Eigenbedarf endet regelmäßig mit einer Schadensersatzklage.



Wer darf Eigenbedarf anmelden?

Eigenbedarf ist zulässig für:


  • Den Vermieter selbst
  • Familienangehörige: Kinder, Ehepartner (auch getrennt lebend oder geschieden, BGH VIII ZR 35/19), Eltern, Geschwister, Enkel, Stief- und Pflegekinder, Schwiegereltern
  • Haushaltsangehörige: Pflegepersonal bei nachgewiesenem Pflegebedarf


Juristische Personen (GmbH, AG) können keinen Eigenbedarf anmelden. Ausnahme: Eine GbR zugunsten ihrer Geschäftsführer. (Quelle: tp-rechtsanwaelte.de, November 2025)



Was muss das Kündigungsschreiben enthalten?

Das Kündigungsschreiben muss:


  1. Die begünstigte Person namentlich benennen
  2. Das berechtigte Interesse konkret und nachvollziehbar darlegen — warum braucht diese Person genau diese Wohnung?
  3. Auf die Sozialklausel hinweisen (Recht des Mieters auf Widerspruch nach § 574 BGB)


Vage Formulierungen wie „Ich benötige die Wohnung für meine Familie" reichen nicht aus. Je konkreter der Nutzungswunsch begründet ist, desto gerichtsfester die Kündigung.



Die Kündigungsfristen nach Mietdauer

Mietdauer < 5 Jahre - Kündigungsfrist 3 Monate

Mietdauer 5 - 8 Jahre - Kündigungsfrist 6 Monate

Mietdauer > 8 Jahre - Kündigungsfrist 9 Monate



Die Anbietpflicht: Oft vergessen, aber kein Kündigungs-K.o.

Steht dem Vermieter während der Kündigungsfrist eine vergleichbare freie Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage zur Verfügung, muss er sie dem gekündigten Mieter anbieten. Wichtig — häufiges Missverständnis: Seit dem BGH-Urteil vom 14.12.2016 (VIII ZR 232/15) macht eine verletzte Anbietpflicht die Eigenbedarfskündigung nicht mehr unwirksam. Die Kündigung bleibt wirksam; der Mieter kann aber Schadensersatz verlangen (z. B. Umzugs- und Maklerkosten, Mietdifferenz). Die frühere Rechtsprechung, wonach die Kündigung dadurch rechtsmissbräuchlich und unwirksam wurde, ist überholt.



Neue BGH-Entscheidungen 2025

BGH, August 2025 (VIII ZR 161/24): Bei Umwandlung in Wohnungseigentum beginnt die Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen erst mit dem tatsächlichen Eigentumserwerb des Käufers — nicht bereits mit der bloßen Umwandlung. Sperrfristen können regional bis zu zehn Jahre betragen.

BGH, September 2025 (VIII ZR 289/23): Selbst wenn der Vermieter plant, nach der Eigenbedarfskündigung das Objekt umzubauen und zu verkaufen, kann die Kündigung wirksam sein — wenn der Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung ernsthaft und nachvollziehbar bestand. (Quelle: gvw.com)



Die Sozialklausel: Wenn Mieter widersprechen dürfen

Mieter können der Eigenbedarfskündigung nach § 574 BGB widersprechen, wenn der Auszug eine unzumutbare Härte bedeutet. Anerkannte Härtegründe:


  • Hohes Alter und fehlende Alternativwohnung
  • Schwere Krankheit oder Behinderung
  • Suizidgefahr (BGH bestätigt 2024, VIII ZR 114/22)
  • Lange Verwurzelung im sozialen Umfeld


Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Ende der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen (§ 574b BGB). Hat der Vermieter nicht auf das Widerspruchsrecht hingewiesen, kann der Widerspruch noch im Räumungsverfahren erklärt werden.



Was bei vorgetäuschtem Eigenbedarf droht

Wird der Eigenbedarf nach dem Auszug des Mieters nicht umgesetzt oder war von Anfang an nicht ernst gemeint, kann der Mieter Schadensersatz verlangen — für Umzugskosten, höhere Miete in der neuen Wohnung, und unter Umständen mehr. Das ist ein erhebliches Haftungsrisiko.



Rechtsquellen: § 573 BGB, § 574 BGB, § 574b BGB; BGH VIII ZR 35/19, VIII ZR 161/24, VIII ZR 289/23, VIII ZR 114/22.

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