Heizkostenabrechnung: Was Vermieter bei verbundenen Anlagen wissen müssen
Rechtsstand: Juni 2026 | Quellen: Heizkostenverordnung (§ 7, § 9, § 12 HeizkostenV), CO2KostAufG
Die Heizkostenabrechnung ist der technisch komplexeste Teil der Nebenkostenabrechnung. Bei verbundenen Anlagen — Heizung und Warmwasser aus einer Quelle — kommen Aufteilungspflichten dazu, die viele Vermieter falsch oder gar nicht umsetzen.
Grundpflicht: 50–70 % nach Verbrauch abrechnen
Die Heizkostenverordnung schreibt vor: Mindestens 50 %, höchstens 70 % der Heizkosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Der Rest wird nach Wohnfläche (oder umbautem Raum) verteilt.
Das bedeutet: Pauschal allein nach Wohnfläche abzurechnen ist nicht zulässig — auch wenn es einfacher wäre. Es braucht Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler in den Wohnungen. (Quelle: § 7 HeizkostenV)
Ausnahmen regelt § 11 HeizkostenV — etwa bestimmte Niedrigstenergiegebäude oder Fälle, in denen eine verbrauchsabhängige Erfassung technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Warmwasser: Die verbundene Anlage
Liefert die Heizanlage auch das Warmwasser (die typische Kombination im Mehrfamilienhaus), liegt eine verbundene Anlage vor. Dann müssen die Gesamtkosten zuerst auf Heizung und Warmwasser aufgeteilt werden — bevor die eigentliche Verbrauchsabrechnung beginnt.
Die Aufteilung richtet sich nach § 9 HeizkostenV und folgt einer festen Rangfolge. Seit 2014 ist die auf das Warmwasser entfallende Wärmemenge vorrangig mit einem Wärmezähler zu messen. Erst wenn das nur mit unzumutbar hohem Aufwand möglich ist, darf hilfsweise nach der gesetzlichen Formel gerechnet werden:
Q = 2,5 × V × (t_w − 10)
- Q = auf Warmwasser entfallende Wärmemenge in Kilowattstunden (kWh)
- V = gemessenes Warmwasservolumen in Kubikmetern (m³)
- t_w = mittlere Warmwassertemperatur in °C (mangels Messung üblicherweise mit 60 °C angesetzt)
- 10 = übliche Kaltwasser-Eintrittstemperatur in °C
- 2,5 = gesetzlicher Faktor in kWh/(m³·K); er bündelt Erzeugeraufwandszahl, spezifische Wärmekapazität des Wassers und die Verluste für Speicher, Verteilung und Zirkulation
Wichtig: Der Faktor 2,5 ist deutlich höher als der reine physikalische Wärmeinhalt von Wasser — genau deshalb, weil die Verordnung die Anlagenverluste pauschal mit einrechnet.
Beispiel: Wurden im Abrechnungsjahr 80 m³ Warmwasser verbraucht (mittlere Temperatur 60 °C), ergibt sich: Q = 2,5 × 80 × (60 − 10) = 10.000 kWh. Diese Wärmemenge wird mit dem Brennstoffpreis bewertet und vorab als Warmwasseranteil aus den Gesamtkosten herausgerechnet; der verbleibende Betrag entfällt auf die Heizung.
Lässt sich nicht einmal das Warmwasservolumen messen, erlaubt die Verordnung eine Ersatzberechnung über die versorgte Wohnfläche (Q = 32 × A_Wohn). Erst wenn auch das ausscheidet, greift als letzte Stufe ein pauschaler Ansatz von 18 % der insgesamt verbrauchten Wärmemenge. Diese 18 % sind also kein frei wählbarer Abkürzungsweg, sondern die gesetzliche Notlösung, wenn jede Messung versagt.
CO2-Kostenaufteilung: Zuerst abziehen, dann umlegen
Seit 2023 (CO2KostAufG) muss der Vermieteranteil an den CO₂-Kosten vor der Umlage auf die Mieter abgezogen werden. Die Reihenfolge ist gesetzlich bindend:
- Gesamte Heizkosten ermitteln
- CO₂-Anteil identifizieren (aus der Brennstoffrechnung)
- Vermieteranteil nach dem 10-Stufen-Modell berechnen und abziehen
- Verbleibenden Betrag auf die Mieter umlegen
Wer die CO₂-Kosten vollständig auf die Mieter umlegt, rechnet rechtswidrig ab — und riskiert Widerspruch und Nachforderung.
Was Vermieter von Dienstleistern erhalten
Wer einen Heizkostendienstleister (ista, Techem, Brunata, Minol) nutzt, bekommt eine fertige Heizkostenabrechnung je Einheit. Diese kann direkt in die Nebenkostenabrechnung übernommen werden. Wichtig: Auch diese Abrechnungen sind nicht immer fehlerfrei — prüfen Sie insbesondere, ob die CO₂-Aufteilung korrekt ausgewiesen ist.
Was bei falscher Heizkostenabrechnung droht
§ 12 HeizkostenV: Wird nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, kann der Mieter die auf ihn entfallenden Kosten um 15 % kürzen — ohne dass er einen konkreten Schaden nachweisen muss. Das ist ein erhebliches Risiko bei formalen Fehlern.
Rechtsquellen: HeizkostenV (§ 7, § 9, § 12), CO2KostAufG. Diese Information ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.











