Mieter wechseln Stromanbieter: Was Vermieter bei Strom und Gas beachten müssen

Rechtsstand: Mai 2026 | Quellen: § 535 BGB, EnWG, Bundesnetzagentur

Energie ist ein Thema das Vermieter immer häufiger beschäftigt — nicht wegen der Kosten selbst, sondern wegen rechtlicher Unklarheiten: Was passiert wenn der Mieter den Stromanbieter wechseln will? Wer ist für den Gaszähler zuständig? Und was gilt beim Einzug?



Strom: Eigene Vertragssache des Mieters

Strom für die Wohnung ist Sache des Mieters — er schließt direkt mit einem Stromanbieter einen Vertrag. Der Vermieter hat damit grundsätzlich nichts zu tun.


Beim Einzug: Zwischen Auszug des Vormieters und Einzug des Nachmieters läuft der Strom auf den Vermieter — er ist für diese Zeit der Letztverbraucher und erhält automatisch eine Grundversorgung vom örtlichen Grundversorger. Der neue Mieter kann dann einen eigenen Vertrag abschließen.


Gemeinschaftsstrom (Flur, Keller, Außenbeleuchtung) ist Sache des Vermieters und über die Betriebskosten umlagefähig.



Gas: Unterschied zwischen Direktheizung und Zentralheizung

Bei Direktheizung (jede Wohnung hat einen eigenen Gasanschluss und Zähler): Der Mieter schließt einen eigenen Gasvertrag ab — genau wie beim Strom. Der Vermieter hat keinen Einfluss auf den Anbieter.


Bei Zentralheizung (Vermieter betreibt die Heizanlage): Der Vermieter schließt den Gasvertrag für das Gebäude. Die Kosten werden über die Heizkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt.



Kann der Vermieter den Stromanbieter vorschreiben?

Nein. Das Recht des Mieters, seinen Energieanbieter frei zu wählen, ergibt sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Ein Mietvertrag, der den Mieter auf einen bestimmten Anbieter festlegt, ist insoweit unwirksam. (Quelle: Bundesnetzagentur)


Ausnahme: Mieterstrommodelle — wenn der Vermieter selbst eine Photovoltaikanlage auf dem Dach betreibt und den Strom direkt an die Mieter liefert. Das ist ein eigenes, komplexes Rechtsgebiet.



Photovoltaik und Balkonkraftwerke

Immer mehr Mieter wollen Balkonkraftwerke (Stecker-Solar) installieren. Seit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz 2024 haben Mieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erlaubnis zur Installation — ähnlich wie bei Ladestationen für E-Autos. Vermieter können die Erlaubnis nicht pauschal verweigern, aber Bedingungen stellen (Sicherheit, Montage, Rückbau bei Auszug).



Rechtsquellen: § 535 BGB, EnWG.

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