Indexmiete und Staffelmiete: Automatische Mieterhöhung richtig gestalten

Rechtsstand: Mai 2026 | Quellen: § 557a BGB (Staffelmiete), § 557b BGB (Indexmiete), Statistisches Bundesamt

Wer als Vermieter regelmäßige Mieterhöhungen ohne jährliche Begründungspflicht möchte, hat zwei Optionen: Staffelmiete und Indexmiete. Beide haben Vor- und Nachteile — und beide müssen korrekt vereinbart sein, sonst gelten die normalen Regeln.



Staffelmiete (§ 557a BGB): Planungssicherheit für beide Seiten

Bei der Staffelmiete wird im Mietvertrag festgelegt, wann die Miete um welchen Betrag steigt. Der Vorteil: Keine Begründungspflicht, keine Vergleichsmiete nötig. Der Nachteil: Die Staffeln müssen im Voraus festgelegt werden.

Pflichtanforderungen:


  • Die Erhöhungen müssen in Euro angegeben sein (nicht in Prozent)
  • Zwischen den einzelnen Staffeln muss mindestens ein Jahr liegen
  • Während einer vereinbarten Staffelmiete sind keine weiteren Mieterhöhungen nach § 558 BGB zulässig
  • Die Kappungsgrenze gilt für Staffelmietvereinbarungen nicht — aber die Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 20 % übersteigen (in Mietpreisbremse-Gebieten gelten zusätzliche Grenzen)


Tipp: Die Staffelmiete eignet sich besonders für neue Mietverhältnisse, bei denen Vermieter planbare Einnahmen wünschen und sich nicht jährlich um Mieterhöhungsschreiben kümmern wollen.



Indexmiete (§ 557b BGB): Miete an Inflation koppeln

Bei der Indexmiete wird die Miete an den Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts gekoppelt. Steigt die Inflation, steigt die Miete — sinkt sie, sinkt die Miete theoretisch auch (in der Praxis selten relevant).

Pflichtanforderungen:


  • Vereinbarung muss schriftlich im Mietvertrag erfolgen
  • Der maßgebliche Index muss benannt sein (in der Regel: VPI für Deutschland, Basis 2020)
  • Erhöhungen sind nur einmal jährlich möglich
  • Die Erhöhung muss dem Mieter schriftlich mitgeteilt werden, mit Angabe des alten und neuen Indexwerts sowie der Berechnung


Berechnung: Neue Miete = Alte Miete × (Neuer Index / Alter Index)

Aktueller Kontext: Nach der Inflationswelle 2022/23 haben viele Indexmietverträge starke Erhöhungen ausgelöst. Vermieter mit Indexmiete konnten in diesem Zeitraum Mieterhöhungen von 8–12 % in einem Jahr durchsetzen — bei klassischen Mietverträgen wäre das nicht möglich gewesen.



Was gilt in Mietpreisbremse-Gebieten?

In Gebieten mit Mietpreisbremse gilt: Auch bei Indexmiete darf die Ausgangsmiete (bei Neuvermietung) die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehr als 10 % übersteigen. Die Indexierung darf aber über diesen Anfangswert hinaus führen — das ist rechtlich zulässig.



Wie Vermiet-es hilft

Vermiet-es erfasst den Mietvertragstyp (normal, Staffel, Index) und berechnet auf dieser Basis die monatlichen Soll-Zahlungen. Bei der Indexmiete kann der aktuelle VPI-Wert eingetragen werden, um die neue Miete zu berechnen.



Rechtsquellen: § 557a BGB (Staffelmiete), § 557b BGB (Indexmiete). VPI-Daten: Statistisches Bundesamt, destatis.de.



Welches Modell passt wann?

Staffelmiete Indexmiete Normale Miete
Planungssicherheit Hoch Mittel Niedrig
Inflationsschutz Keiner Vollständig Keiner (ohne Erhöhung)
Aufwand Einmalig Jährliche Mitteilung Jährliche Begründung nötig
Kappungsgrenze Gilt Nicht Gilt Nicht Gilt
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