Grundsteuerreform 2025 — was Vermieter jetzt tun müssen

Rechtsstand: Mai 2026 | Quellen: § 2 Nr. 13 BetrKV, immocloud.de, huk.de, transparent-beraten.de

Fünf Versicherungen werden für Vermieter regelmäßig empfohlen. Zwei davon sind unverzichtbar, zwei sinnvoll, eine optional. Der Unterschied zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Versicherungen ist dabei entscheidend für die Kalkulation.



Die unverzichtbaren Versicherungen

1. Wohngebäudeversicherung — Pflicht de facto

Die Wohngebäudeversicherung schützt das Gebäude gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber praktisch unverzichtbar: Wer ohne sie einen größeren Brandschaden hat, verliert unter Umständen das gesamte Vermögen.

Erweiterung um Elementarschäden (Überschwemmung, Erdrutsch) ist in Regionen mit erhöhtem Risiko dringend empfehlenswert. Nach den Flutkatastrophen der letzten Jahre haben viele Versicherer die Deckungsbedingungen verschärft.

Umlagefähig: Ja — nach § 2 Nr. 13 BetrKV auf den Mieter umlegbar. (Quelle: immocloud.de, März 2026)

2. Grundbesitzerhaftpflichtversicherung — unverzichtbar

Als Eigentümer haften Sie für Schäden, die Dritten auf Ihrem Grundstück entstehen: Ein Passant rutscht auf dem Gehweg aus, ein Ast fällt auf ein geparktes Auto, eine schlecht gesicherte Baustelle verletzt jemanden. Die Haftung ist unbegrenzt — und greift ins Privatvermögen.

Die Grundbesitzerhaftpflicht ist günstig (oft unter 100 €/Jahr) und schützt vor existenziell teuren Schadensersatzansprüchen.

Umlagefähig: Ja — nach § 2 Nr. 13 BetrKV.



Die sinnvollen Versicherungen

3. Vermieter-Rechtsschutzversicherung

Deckt Anwalts- und Gerichtskosten bei Streitigkeiten mit Mietern — Mietminderungen, Räumungsklagen, Schadensersatzforderungen. Ein Räumungsverfahren kostet ohne Rechtsschutz schnell 3.000–8.000 €.

Umlagefähig: Nein — Rechtsschutzversicherungen dienen ausschließlich dem Vermögensschutz des Vermieters, nicht der Bewirtschaftung des Gebäudes. (Quelle: transparent-beraten.de)

Steuerlich absetzbar: Ja — als Werbungskosten in der Anlage V.


4. Mietausfallversicherung (Mietnomadenversicherung)

Zahlt die Kaltmiete, wenn der Mieter trotz Mahnung und Kündigung nicht zahlt und nicht auszieht. Kosten: ca. 60–400 €/Jahr je nach Deckungsumfang. (Quelle: HUK.de)

Wichtig: Die Versicherung greift erst nach rechtskräftiger Kündigung, nicht ab dem ersten Rückstand. Selbstbeteiligung und Wartezeiten beachten.

Umlagefähig: Nein — ausschließlich Werbungskosten beim Vermieter.



Die optionale Versicherung

5. Glasversicherung

Schützt gegen Bruchschäden an Glas — Fensterscheiben, Glasdächer, Türen. Besonders relevant bei großen Glasflächen oder Objekten mit viel Verglasung. Bei Standardwohnungen oft in der Gebäudeversicherung enthalten oder verzichtbar.

Umlagefähig: Anteilig, sofern das Gebäude betroffen ist.



Was nicht versichert werden muss (und wer was zahlt)

Der Mieter ist selbst für seinen Hausrat und seine Haftpflicht zuständig. Die Gebäudeversicherung schützt die Bausubstanz, nicht den Inhalt der Wohnung. Schäden durch den Mieter selbst — absichtlich oder fahrlässig — sind grundsätzlich über dessen Haftpflichtversicherung abgedeckt, sofern vorhanden.



Wie Vermiet-es hilft

Versicherungskosten werden in Vermiet-es als Buchung erfasst und automatisch den richtigen EÜR-Positionen zugeordnet: Umlagefähige Versicherungen fließen in die Nebenkostenabrechnung, nicht umlagefähige Versicherungen in die Werbungskosten der Anlage-V-Vorbereitung.



Rechtsquellen: § 2 Nr. 13 BetrKV.

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