Wohnungsgeberbestätigung: Pflicht, Frist und was bei Verstößen droht
Rechtsstand: Mai 2026 | Quellen: § 19 BMG, Bundesmeldegesetz, bmi.bund.de
Die Wohnungsgeberbestätigung ist das am häufigsten vergessene Dokument im deutschen Mietrecht — und gleichzeitig das einzige, bei dem dem Vermieter eine persönliche Ordnungswidrigkeit droht.
Was ist die Wohnungsgeberbestätigung?
Seit 2015 schreibt das Bundesmeldegesetz (BMG) vor: Wenn ein Mieter einzieht, muss der Vermieter ihm eine Bestätigung ausstellen, mit der der Mieter sich beim Einwohnermeldeamt anmelden kann. Ohne diese Bestätigung kann der Mieter sich nicht legal ummelden.
Die Pflicht gilt für alle Wohnungsvermietungen — auch für Untervermietungen, vorübergehende Überlassungen und Zweitwohnungen.
Was muss in der Bestätigung stehen?
§ 19 BMG schreibt den Mindestinhalt vor:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers (Vermieter)
- Art des Wohnungsgebers (Eigentümer oder Hauptmieter)
- Einzugsdatum
- Vollständige Adresse der Wohnung
- Namen aller einziehenden Personen
- Unterschrift des Wohnungsgebers
Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben — ein einfaches Schreiben oder eine ausgefüllte Vorlage genügt.
Die Fristen: Zwei Wochen für beide Seiten
- Vermieter: Muss die Bestätigung unverzüglich nach dem Einzug ausstellen.
- Mieter: Muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anmelden.
In der Praxis sollte die Bestätigung spätestens am Einzugstag übergeben werden — entweder schriftlich oder digital.
Was droht bei Verstößen?
Das ist der entscheidende Unterschied zu anderen Vermieterpflichten: Bei Verstößen droht dem Vermieter eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 1.000 €. Der Mieter kann sich ohne die Bestätigung nicht anmelden — was wiederum zu Problemen mit Behörden, Arbeitgebern und Banken führt.
Verweigert ein Vermieter die Ausstellung ohne berechtigten Grund, handelt er ordnungswidrig.
Wie Vermiet-es hilft
Vermiet-es erzeugt die Wohnungsgeberbestätigung als druckfertiges PDF mit allen Pflichtangaben nach § 19 BMG. Das Muster ist nach aktuellem Stand vorausgefüllt — der Vermieter muss nur noch unterzeichnen und übergeben.
Rechtsquellen: § 19 BMG, § 54 BMG (Bußgeldvorschriften).


















